Ich möchte die Versammlung absagen
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Er hat eine Gesellschafterversammlung einberufen und möchte sie verschieben. Kann er das tun? Wie?
Sie sind Geschäftsführer einer SL und haben eine Gesellschafterversammlung einberufen, aber festgestellt, dass das Datum falsch ist und sie absagen möchten. Da das Gesetz nichts regelt, fragen Sie sich, ob Sie das tun können.
Nun, die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (DGSJFP) hat in mehreren ihrer Beschlüsse festgestellt, dass die Versammlung tatsächlich abgesagt werden kann, jedoch immer durch das zuständige Organ, das sie einberufen hat (d. h. das soziale Verwaltungsorgan). Zu diesem Zweck:
- Wenn es einen alleinigen Geschäftsführer in einer SL gibt, muss dieser die Versammlung absagen.
- Wenn es gemeinsame Geschäftsführer gibt, ist die allgemeine Regel, dass sie die Absage gemeinsam durchführen. Die DGSJFP gestattet jedoch, dass in den Satzungen vorgesehen ist, dass die Versammlung nur von einem von ihnen einberufen werden kann. Daher wird es in diesen Fällen auch möglich sein, dass nur ein Geschäftsführer sie absagen kann.
- Wenn es sich um gemeinsame Geschäftsführer handelt, muss derjenige, der die Versammlung einberufen hat, sie absagen. Die DGSJFP gestattet jedoch nicht, dass einer von ihnen die Versammlung absagt, die der andere gemeinsame Geschäftsführer einberufen hat.
- Wenn es sich um einen Verwaltungsrat handelt, muss dieser die Absage durchführen. Folglich ist das individuelle Handeln des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Geschäftsführers nicht zulässig.
Die Absage erfordert einen rechtfertigenden Grund, und obwohl der typische Fall höhere Gewalt ist, können auch formale Fehler gültige Gründe sein (z. B. ein falsches Datum, eine Einberufung durch ein anderes Mittel als das in den Satzungen vorgesehene usw.).
Schließlich ist es für die Absage der Versammlung möglich, jeden Mechanismus zu verwenden, der den Empfang durch die Gesellschafter gewährleistet. Aber: Um Probleme zu vermeiden, tun Sie dies auf die gleiche Weise wie bei der Einberufung und mit ausreichendem Vorlauf, um den Gesellschaftern keinen Schaden zuzufügen.
Unsere Fachleute beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen, die in Ihrem Unternehmen einberufen und abgehalten werden.
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