Recht der Union
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Der EuGH unterstützt das Amnestiegesetz zur Normalisierung der Situation in Katalonien
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat gesagt, dass das spanische Amnestiegesetz zur „Normalisierung“ der Situation in Katalonien vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union ist. Die Idee dieses Gesetzes ist die Aufhebung (in bestimmten Fällen) von strafrechtlichen, administrativen und buchhalterischen Verantwortlichkeiten, die mit dem katalanischen Unabhängigkeitsprozess zusammenhängen, wie die, die sich aus der Organisation des illegalen Referendums und anderen in diesem Kontext stehenden Handlungen ergeben.
Der Fall gelangt nach Europa, weil zwei spanische Gerichte den EuGH gefragt haben, ob diese Amnestie mit den Normen und Prinzipien der EU vereinbar ist. Konkret wurden Zweifel in Angelegenheiten geäußert, in denen einigen Personen vorgeworfen wurde, Verluste für die Generalitat verursacht zu haben durch die Nutzung öffentlicher Mittel (zum Beispiel, um das Referendum zu organisieren oder die Unabhängigkeit international voranzutreiben) und auch in Verfahren, in denen terroristische Straftaten im Zusammenhang mit dieser Bewegung untersucht wurden.
Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass Spanien ein solches Gesetz erlassen kann innerhalb seines Entscheidungsspielraums, solange keine wesentlichen Grundsätze der Union verletzt werden. Und laut dem Gericht verfolgt das Gesetz ein konkretes politisches Ziel (Spannungen abzubauen und die Versöhnung zu fördern) und respektiert im Allgemeinen Prinzipien wie den effektiven Rechtsschutz, die Rechtssicherheit, die Gleichheit und die Nichtdiskriminierung.
Es ist jedoch zu beachten, dass der EuGH auch relevante Grenzen setzt. Die Amnestie darf keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen abdecken, und die Identifizierung dieser Fälle obliegt den nationalen Gerichten. Darüber hinaus stellt das Urteil fest, dass die Norm den Kampf gegen den Terrorismus in der EU (Richtlinie (EU) 2017/541) nicht entleert, da die schwerwiegendsten Fälle ausgeschlossen sind und das Prinzip der Vorrangigkeit des Unionsrechts gewahrt bleibt.
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