Verkehrssicherheit
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Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Auslegung des Fahrens nach Nichtbestehen des Verkehrserziehungskurses
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine wichtige Frage für jede Person geklärt, die ihren Führerschein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung verloren hat. Nachdem eine Person ihre Strafe von mehr als zwei Jahren ohne Fahrerlaubnis abgesessen hatte, setzte sie sich wieder ans Steuer. Das Problem war, dass sie, obwohl ihre Strafe bereits abgelaufen war, den Verkehrserziehungskurs nicht bestanden hatte, den die Verkehrsregelung vorschreibt, um wieder fahren zu dürfen. Zunächst wurde sie vom Gericht wegen
Verstoßes gegen die Strafe verurteilt. Doch dann hob das Provinzgericht dieses Urteil auf und sprach sie frei, mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Verstoß handelte, sondern um eine Verwaltungsübertretung . Die Staatsanwaltschaft war anderer Meinung und legte beim OGH Berufung ein, mit der Forderung, sie strafrechtlich zu verurteilen, da sie der Ansicht war, dass das Nichtabsolvieren des Kurses einem Nichterfüllen einer Nebenstrafe gleichkam. Der OGH war eindeutig: Damit ein Verbrechen vorliegt, müsste diese Nichterfüllung als Teil des gerichtlichen Urteils erscheinen, was nicht der Fall ist. Die Verpflichtung, den Kurs zu absolvieren, nachdem die Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre lang entzogen war, ergibt sich aus dem
Straßenverkehrsgesetz . , und das ist nicht der Fall. Die Verpflichtung, den Kurs zu absolvieren, nachdem die Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre lang entzogen war, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz , aber es ist nicht im Strafgesetzbuch als Teil des Strafverfahrens festgelegt. Daher ist das Fahren nach Verbüßung der Strafe, aber ohne den Kurs absolviert zu haben, kein Straftatbestand , obwohl es jedoch eine Verwaltungsstrafe darstellen kann.
Der TS ist der Ansicht, dass man nicht strafrechtlich verurteilt werden kann für diese Handlung und dass die Strafe nur verwaltungsrechtlich sein sollte, es sei denn, das Strafrecht wird in Zukunft geändert, um dies als Straftat zu erfassen.
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